3.8111
PolG
CH-UR
Artikel 52 Polizeigesetz (PolG) - Handeln in dienstfreier Zeit
Organisation
Artikel 52 PolG · Handeln in dienstfreier Zeit
1. Angehörige der Kantonspolizei sind auch in der dienstfreien Zeit zu dienstlichem Handeln berechtigt.
2. Stellen sie in ihrer dienstfreien Zeit eine schwere Straftat oder eine erhebliche Gefährdung von Rechtsgütern fest, so leiten sie, soweit zumutbar, deren Ahndung bzw. Beseitigung in die Wege.