3.8111
PolG
CH-UR
Artikel 51 Polizeigesetz (PolG) - Wohnsitz
Organisation
Artikel 51 PolG · Wohnsitz
1. Sofern ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, kann die Anstellungsbehörde den Angehörigen des Polizeikorps einen bestimmten Wohnsitz vorschreiben.