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3.8111 PolG CH-UR

Artikel 51 Polizeigesetz (PolG) - Wohnsitz

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Artikel 51 PolG · Wohnsitz

1. Sofern ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, kann die Anstellungsbehörde den Angehörigen des Polizeikorps einen bestimmten Wohnsitz vorschreiben.

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