3.8111
PolG
CH-UR
Artikel 50 Polizeigesetz (PolG) - Grundsatz
Organisation
Artikel 50 PolG · Grundsatz
1. Der Regierungsrat organisiert die Kantonspolizei so, dass sie ihre Aufgaben unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten zweckmässig erfüllen kann.
2. Die Kantonspolizei ist der zuständigen Direktion unterstellt und wird von der Polizeikommandantin oder dem Polizeikommandanten geführt.
3. In gerichtspolizeilichen Angelegenheiten handelt die Kantonspolizei nach den Weisungen der gerichtlichen Organe.