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3.8111 PolG CH-UR

Artikel 5 Polizeigesetz (PolG) - Information der Öffentlichkeit

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Artikel 5 PolG · Information der Öffentlichkeit

1. Die Kantonspolizei informiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit, soweit nicht überwiegende Interessen oder gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

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