3.8111
PolG
CH-UR
Artikel 5 Polizeigesetz (PolG) - Information der Öffentlichkeit
Aufgaben
Artikel 5 PolG · Information der Öffentlichkeit
1. Die Kantonspolizei informiert die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit, soweit nicht überwiegende Interessen oder gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.