Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.8111 PolG CH-UR

Artikel 49b Polizeigesetz (PolG) - ViCLAS-Konkordat

Polizeiliche Ermittlung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (91 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 49b PolG · ViCLAS-Konkordat

1. Die Kantonspolizei vollzieht die Interkantonale Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten.

2. Über die Löschungsfristen in Fällen erheblicher Wiederholungsgefahr im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b ViCLAS-Konkordat entscheidet das Zwangsmassnahmengericht. Ein allfälliger Weiterzug richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR [312.0](https://db.clex.ch/link/Bund/312.0/de)).

3. Für die Meldung der löschungspflichtigen Daten bzw. des Fristenstillstands während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer Massnahme ist die Kantonspolizei zuständig (Art. 13 Abs. 3 ViCLAS-Konkordat).

4. Folgende kantonalen Behörden teilen der Kantonspolizei die für die Löschung von Datensätzen und für den Fristenstillstand relevanten Ereignisse aus dem Anwendungsbereich des ViCLAS-Konkordats mit

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a) | die Staatsanwaltschaft ihre rechtskräftigen Verfahrenseinstellungen | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b) | die Gerichte die von ihnen ergangenen rechtskräftigen Freisprüche und Verfahrenseinstellungen | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c) | die für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständige Direktion[[2]](#enumeration_itemtext_content_fn_4946_2_2_c) den Beginn und das Ende von Strafen und Massnahmen | | |

← Artikel 49 PolG Polizeigesetz (PolG) - Zweck Artikel 50 PolG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →