3.8111
PolG
CH-UR
Artikel 49 Polizeigesetz (PolG) - Vollzugshilfe
Zusammenarbeit
Artikel 49 PolG · Vollzugshilfe
1. Die Kantonspolizei leistet anderen Behörden und Amtsstellen Vollzugshilfe, wenn diese darum ersuchen.
2. Die Rechtmässigkeit der Massnahme, für die Vollzugshilfe geleistet werden soll, richtet sich nach dem Recht der ersuchenden Behörde, die Durchführung der Massnahme nach dem für die Kantonspolizei geltenden Recht.