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3.8111 PolG CH-UR

Artikel 48 Polizeigesetz (PolG) - Kantonsübergreifende polizeiliche Unterstützung

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Artikel 48 PolG · Kantonsübergreifende polizeiliche Unterstützung

1. Die zuständige Direktion kann bei Bedarf andere Kantone um Unterstützung ersuchen oder den Einsatz der Kantonspolizei in anderen Kantonen anordnen.

2. Bei hoher zeitlicher und sachlicher Dringlichkeit kann die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant die notwendigen Anordnungen treffen.

3. Für das polizeiliche Handeln gilt das Recht des Einsatzorts, soweit das Bundesrecht oder ein interkantonaler Vertrag nichts anderes bestimmt.

4. Der ausserkantonale Einsatz der Kantonspolizei darf in der Regel erst angeordnet werden, wenn der ersuchende Kanton den Ersatz der Kosten zugesichert hat, einschliesslich der Verpflichtungen, die sich aus der Haftung für Schaden und den Leistungen bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Tod von Angehörigen der Kantonspolizei ergeben.

5. Der Kanton ersetzt den Kantonen, die auf sein Ersuchen hin polizeiliche Unterstützung leisten, die Kosten, sofern nicht ein Gesetz oder eine Vereinbarung etwas anderes bestimmen.

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