3.8111
PolG
CH-UR
Artikel 47 Polizeigesetz (PolG) - Grundsatz
Zusammenarbeit
Artikel 47 PolG · Grundsatz
1. Die Kantonspolizei arbeitet mit den Behörden und Verwaltungsstellen des Kantons und der Gemeinden sowie mit den Polizeiorganen der anderen Kantone, des Bundes und des Auslands zusammen.