Artikel 46 Polizeigesetz (PolG) - Vernichtung von Daten
Artikel 46 PolG · Vernichtung von Daten
1. Polizeiliche Daten sind zu vernichten, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden, spätestens aber wie folgt
a) Daten aus polizeilichen Ermittlungen, die in eine Strafuntersuchung eingeflossen sind, wenn die Verfolgungsverjährung der schwersten in Frage kommenden Straftat eingetreten ist
b) Leumundsberichte im Rahmen eines Strafverfahrens spätestens 15 Jahre nach deren Erstellung
c) Daten, die nicht zum Zweck eines Strafverfahrens verwendet werden, spätestens fünf Jahre nach deren Erhebung
d) Bild- und Tonaufzeichnungen von Überwachungsgeräten, die nicht zum Zweck eines Strafverfahrens verwendet werden, spätestens nach 90 Tagen
e) Aufzeichnungen aus elektronischen Überwachungen nach zwölf Monaten, wenn sie nicht zum Zweck eines Strafverfahrens verwendet werden
f) die bei einer automatisierten Fahrzeugfahndung erfassten Daten nach dem Abgleich
1. bei fehlender Übereinstimmung unverzüglich
2. bei Übereinstimmung nach zwölf Monaten, soweit sie nicht zum Zweck eines Verwaltungs- oder Strafverfahrens verwendet werden
g) Aufzeichnungen der Gespräche der Einsatzleitzentrale der Kantonspolizei nach 90 Tagen, wenn sie nicht zur Beweisführung oder zu Fahndungszwecken sichergestellt worden sind