Artikel 45 Polizeigesetz (PolG) - Bekanntgabe von Daten
Artikel 45 PolG · Bekanntgabe von Daten
1. Die Kantonspolizei kann Personendaten anderen Polizeistellen und Dritten bekannt geben, wenn das
a) gesetzlich vorgesehen ist
b) zur Erfüllung der jeweiligen öffentlichen Aufgabe notwendig ist oder
c) für den Schutz der Empfängerinnen und Empfänger notwendig ist
2. Der Zugriff auf polizeiliche Daten im Abrufverfahren ist der Kantonspolizei vorbehalten.
2a Der direkte fallweise Zugriff auf Daten der Kantonspolizei durch andere Polizei- und Strafverfolgungsorgane in einem Abrufverfahren ist nur zulässig, wenn
a) die Zugriffsberechtigung gesichert ist
b) die recht- und zweckmässige Verwendung der Daten nachgewiesen ist
c) der Schutz und die Sicherheit der Daten gewährleistet sind
d) der Zugriff auf die Daten protokolliert wird
2b Die Kantonspolizei kann polizeiliche Daten unter den Voraussetzungen von Absatz 2a mit anderen Polizeiorganen in automatisierter Form austauschen und zu diesem Zweck eine gemeinsame Datensammlung betreiben.
3. Behörden und Ämter liefern der Kantonspolizei jene Personendaten, die erforderlich sind, um die polizeilichen Aufgaben zu erfüllen. Vorbehalten bleiben besondere Geheimhaltungspflichten.
4. Das gegenseitige Übernehmen von Stammdaten sowie der Austausch von Informationen über laufende und abgeschlossene Verfahren zwischen Staatsanwaltschaft und Kantonspolizei ist zu gewährleisten.