Artikel 44 Polizeigesetz (PolG) - Datenbearbeitung und Datenbearbeitungssysteme
Artikel 44 PolG · Datenbearbeitung und Datenbearbeitungssysteme
1. Die Kantonspolizei kann Daten bearbeiten und Datenbearbeitungssysteme aufbauen und betreiben, soweit das notwendig oder zweckmässig ist, um ihre Aufgaben zu erfüllen. Sie ist insbesondere berechtigt
a) Personendaten bei Dritten zu erheben, wobei sie keine Angaben über den Zweck und die Empfängerinnen und Empfänger der Daten zu machen braucht
b) Daten über gefährdende Personen zu erheben, in einer Datensammlung zu bearbeiten, im Rahmen der Zusammenarbeit nach Artikel 47 auszutauschen oder zur Gefahrenabwehr an gefährdete Personen weiterzugeben
c) zur Erkennung und Verhinderung von Verbrechen und schweren Vergehen im Einzelfall kantonale Steuerdaten einzusehen, wenn andere Massnahmen erfolglos geblieben sind, aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert wären
2. Sie kann besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten und ein Profiling erstellen, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgabe unentbehrlich ist.