3.8111
PolG
CH-UR
Artikel 42 Polizeigesetz (PolG) - Gerichtliche Schutzmassnahmen
Massnahmen bei häuslicher Gewalt und Stalking
Artikel 42 PolG · Gerichtliche Schutzmassnahmen
1. Hat die gefährdete oder belästigte Person innert sieben Tagen nach der Anordnung der Massnahme beim zuständigen Gericht um Schutzmassnahmen nach Artikel 28 ff. oder 175 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (SR [210](https://db.clex.ch/link/Bund/210/de)) respektive nach Artikel 276 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR [272](https://db.clex.ch/link/Bund/272/de)) ersucht, verlängert sich die Massnahme ohne Weiteres bis zu dessen Entscheid.
2. Das Gericht informiert die Kantonspolizei über den Eingang des Gesuchs und teilt die Verlängerung den betroffenen Personen mit.