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3.8111 PolG CH-UR

Artikel 41 Polizeigesetz (PolG) - Genehmigung

Massnahmen bei häuslicher Gewalt und Stalking
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Artikel 41 PolG · Genehmigung

1. Wenn die gefährdende oder belästigende Person das beantragt, reicht die Kantonspolizei dem zuständigen Landgerichtspräsidium innert 24 Stunden die Verfügung zur Genehmigung ein.

2. Das Gericht prüft die Verfügung aufgrund der Akten. Es kann eine mündliche Verhandlung anordnen.

3. Das Gericht genehmigt die Verfügung oder hebt sie auf, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Es kann die verfügten Massnahmen um längstens zehn Tage verlängern oder beschränken.

4. Das Gericht begründet seinen Entscheid summarisch und eröffnet ihn der gefährdenden oder belästigenden Person so bald als möglich, spätestens drei Arbeitstage nach Anordnung der Massnahme. Der Entscheid ist endgültig.

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