Artikel 40 Polizeigesetz (PolG) - Vollzug
Artikel 40 PolG · Vollzug
1. Bei einer Massnahme aufgrund von Artikel 39 nimmt die Kantonspolizei der weggewiesenen Person alle Schlüssel zur gemeinsamen Wohnung ab. Die weggewiesene Person erhält Gelegenheit, die nötigen Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen. Sie gibt der Kantonspolizei eine Zustelladresse an.
2. Die Kantonspolizei informiert die gefährdende oder belästigende Person über den räumlichen Bereich, auf die sich die verfügten Massnahmen beziehen, über die Folgen der Missachtung der amtlichen Verfügung nach Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (SR 311.0) und über die Tatsache, dass die verfügten Massnahmen auf Antrag der gefährdenden oder belästigenden Person vom zuständigen Landgerichtspräsidium genehmigt werden müssen. Im gleichen Sinn informiert sie die gefährdete oder belästigte Person.
3. Erscheinen zusätzlich Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes angezeigt, meldet die Kantonspolizei die verfügten Massnahmen so bald als möglich der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.