Artikel 4 Polizeigesetz (PolG) - Aufgaben im Einzelnen
Artikel 4 PolG · Aufgaben im Einzelnen
1. Die Kantonspolizei erfüllt im Rahmen ihrer Zuständigkeit insbesondere folgende Aufgaben: Sie
a) ergreift Massnahmen, um unmittelbar drohende Gefahren für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit für Mensch, Tier, Sachen und Umwelt abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen
b) besorgt die Aufgaben der Sicherheits-, Kriminal- und Verkehrspolizei
c) erfüllt die ihr übertragenen Aufgaben der Strafverfolgung
d) leistet den Verwaltungs- und Justizbehörden Amts- und Vollzugshilfe, soweit das gesetzlich vorgesehen oder unerlässlich ist, um die Rechtsordnung durchzusetzen
e) ist kantonale Alarmstelle
f) * betreibt die Einsatzleitzentrale
g) * berät und ergreift präventive Schutzmassnahmen im Rahmen des Bedrohungsmanagements
h) * erfüllt weitere Aufgaben, die ihr die Gesetzgebung überträgt
2. Private Rechte hat die Kantonspolizei nur dann zu schützen, wenn deren Bestand glaubhaft gemacht wird, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Ausübung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.