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3.8111 PolG CH-UR

Artikel 3a Polizeigesetz (PolG) - Vorermittlung und Vorverfahren

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Artikel 3a PolG · Vorermittlung und Vorverfahren

1. Ausgehend von Hinweisen oder eigenen Wahrnehmungen tätigt die Kantonspolizei Vorermittlungen, um festzustellen, ob strafbare Handlungen zu verhindern oder aufzuklären sind.

2. Die Tätigkeit der Kantonspolizei im Rahmen der polizeilichen Vorermittlung richtet sich nach diesem Gesetz.

3. Die Kantonspolizei wirkt bei der Aufklärung von Straftaten im Vorverfahren gemäss Artikel 299 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0) mit und erfüllt die darin der Polizei zugewiesenen Aufgaben.

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