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3.8111 PolG CH-UR

Artikel 39c Polizeigesetz (PolG) - Meldepflicht bei häuslicher Gewalt und Stalking

Massnahmen bei häuslicher Gewalt und Stalking
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Artikel 39c PolG · Meldepflicht bei häuslicher Gewalt und Stalking

1. Die Kantonspolizei informiert die beteiligten Personen über das Verfahren sowie über Beratungsangebote. Sie übermittelt deren Personalien an eine Beratungsstelle, sofern die gefährdete oder belästigte Person damit einverstanden ist.

2. Die Kantonspolizei erstattet bei häuslicher Gewalt und Stalking Meldung an

a) die Kindesschutzbehörde, wenn Kinder direkt oder indirekt betroffen sind

b) die Erwachsenenschutzbehörde, wenn eine Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegt

c) die Migrationsbehörde, wenn ausländer- bzw. asylrechtliche Massnahmen in Betracht kommen

d) die Schulbehörde, wenn dies zum Schutz schulpflichtiger Kinder erforderlich ist

e) das Polizeiorgan eines anderen Kantons, wenn dies zum Vollzug einer Massnahme nach Artikel 39 und 39a erforderlich ist

f) die Staatsanwaltschaft nach den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0)

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