3.8111
PolG
CH-UR
Artikel 39b Polizeigesetz (PolG) - Anordnung
Massnahmen bei häuslicher Gewalt und Stalking
Artikel 39b PolG · Anordnung
1. Die angeordneten Massnahmen sind der gefährdenden oder belästigenden Person mit Verfügung zu eröffnen. Die Verfügung gilt sofort.
2. Die Verfügung ist zu befristen. Sie gilt längstens für 14 Tage.
3. Die Kantonspolizei trifft die Massnahmen in Absprache mit der Staatsanwaltschaft, um zu klären, ob keine strafprozessualen Massnahmen anwendbar sind.