3.8111
PolG
CH-UR
Artikel 39a Polizeigesetz (PolG) - Stalking
Massnahmen bei häuslicher Gewalt und Stalking
Artikel 39a PolG · Stalking
1. Die Kantonspolizei kann gegen eine Person, die andere Personen direkt, über Dritte oder unter Verwendung von Kommunikationsmitteln wiederholt bedroht, belästigt, verfolgt, ihnen auflauert oder nachstellt, ein Annäherungs- und Kontaktverbot aussprechen.