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3.8111 PolG CH-UR

Artikel 39a Polizeigesetz (PolG) - Stalking

Massnahmen bei häuslicher Gewalt und Stalking
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Artikel 39a PolG · Stalking

1. Die Kantonspolizei kann gegen eine Person, die andere Personen direkt, über Dritte oder unter Verwendung von Kommunikationsmitteln wiederholt bedroht, belästigt, verfolgt, ihnen auflauert oder nachstellt, ein Annäherungs- und Kontaktverbot aussprechen.

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