3.8111
PolG
CH-UR
Artikel 39 Polizeigesetz (PolG) - Häusliche Gewalt
Massnahmen bei häuslicher Gewalt und Stalking
Artikel 39 PolG · Häusliche Gewalt
1. Die Kantonspolizei kann eine Person, die andere Personen ernsthaft gefährdet oder die mit einer ernsthaften Gefährdung droht, vorläufig aus der gemeinsamen Wohnung und deren unmittelbaren Umgebung wegweisen und ihr die Rückkehr für längstens 14 Tage verbieten sowie ein Annäherungs- und Kontaktverbot aussprechen.