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3.8111 PolG CH-UR

Artikel 38d Polizeigesetz (PolG) - Weitere Massnahmen

Bedrohungsmanagement
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Artikel 38d PolG · Weitere Massnahmen

1. Ergibt die Einschätzung, dass von der Gefährdungssituation Dritte betroffen sind, kann die Kantonspolizei diese informieren.

2. Betrifft die Gefährdungssituation den Arbeitsplatz und können Personen an der Arbeitsstelle gefährdet sein, erfolgt die Information gegenüber der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber der gefährdenden Person.

3. Die Kantonspolizei kann betroffenen Personen oder Organisationen eine visuelle Aufnahme der gefährdenden Person zur Verfügung stellen. Sie kann zu diesem Zweck auf bestehende Daten zurückgreifen.

4. Die Kantonspolizei kann betroffenen Personen oder Organisationen eine visuelle Aufnahme der gefährdenden Person zur Verfügung stellen. Sie kann zu diesem Zweck auf bestehende Daten zurückgreifen.

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