3.8111
PolG
CH-UR
Artikel 38c Polizeigesetz (PolG) - Massnahmen gegenüber der gefährdenden Person
Bedrohungsmanagement
Artikel 38c PolG · Massnahmen gegenüber der gefährdenden Person
1. Ergibt die Einschätzung, dass Anzeichen für eine Gefährdungssituation vorliegen, kann die Kantonspolizei die gefährdende Person ansprechen und sie auf allfällige Straffolgen hinweisen. Die Ansprache kann entweder direkt, auf Vorladung hin oder schriftlich erfolgen.
2. Die Kantonspolizei kann die gefährdende Person zusätzlich verpflichten
a) sich für eine bestimmte Dauer zu bestimmten Zeiten und bei einer bestimmten Behörde oder Amtsstelle zu melden
b) an Beratungsangeboten teilzunehmen
3. Eine Verfügung nach Absatz 2 ist auf sechs Monate begrenzt. Sie kann um weitere sechs Monate verlängert werden.
4. Die Kantonspolizei kann unter den Voraussetzungen von Artikel 22 zudem eine Wegweisung, Fernhaltung oder ein Kontaktverbot anordnen.