Artikel 38b Polizeigesetz (PolG) - Melde- und Auskunftsrechte, Auskunftspflicht
Artikel 38b PolG · Melde- und Auskunftsrechte, Auskunftspflicht
1. Bei Anzeichen von Gefährdungssituationen sind gegenüber der Kantonspolizei zur Meldung berechtigt
a) bei Gerichtsbehörden die Präsidentinnen oder Präsidenten und deren Stellvertretungen
b) bei kantonalen Behörden und Amtsstellen die Vorsteherinnen oder Vorsteher der Direktionen und Ämter sowie deren Stellvertretungen
c) bei öffentlich-rechtlichen Anstalten die Direktorin oder der Direktor sowie deren Stellvertretungen
d) bei Gemeinden die Gemeinderäte
e) Organe von Organisationen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen
2. Meldeberechtigte Personen müssen gegenüber der Kantonspolizei auf Anfrage Auskunft über gefährdende Personen erteilen.
3. Für die Meldung und die Auskünfte sind die meldeberechtigten Personen gemäss Absatz 1 vom Amtsgeheimnis und vom Berufsgeheimnis entbunden.
4. Die Kantonspolizei kann im sozialen Umfeld der gefährdenden Person um Auskunft ersuchen.
5. Für Gesundheitsfachpersonen gilt Artikel 36 des Gesundheitsgesetzes (RB 30.2111).