Artikel 38a Polizeigesetz (PolG) - Erkennung und Einschätzung
Artikel 38a PolG · Erkennung und Einschätzung
1. Geht von einer Person eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder eine erhöhte Gewaltbereitschaft gegenüber Dritten aus, kann die Kantonspolizei zur frühzeitigen Erkennung und Einschätzung der Gefährdungssituation sowie zur Verhinderung von möglichen Straftaten die notwendigen präventiven Massnahmen ergreifen und die betroffenen Personen beraten. Sie kann zusätzlich ein Fallmonitoring betreiben.
2. Zur Erkennung, Einschätzung und Bewältigung von Gefährdungssituationen arbeiten die Kantonspolizei, andere Behörden und Amtsstellen sowie Dritte zusammen und koordinieren ihre Massnahmen.
3. Der Regierungsrat wählt eine Fachgruppe als beratendes Organ. Die Fachgruppe kann auch besonders schützenswerte Daten bearbeiten und ein Profiling erstellen.
4. Ergibt die Einschätzung, dass hinreichende Anzeichen für eine Gefährdungssituation fehlen, sind die von der Kantonspolizei erhobenen Personendaten unverzüglich zu vernichten.