3.8111
PolG
CH-UR
Artikel 38 Polizeigesetz (PolG) - Verwendung von Gummigeschossen und anderen geeigneten Mitteln
Grundsätze polizeilichen Handelns - Polizeiliche Massnahmen im Einzelnen
Artikel 38 PolG · Verwendung von Gummigeschossen und anderen geeigneten Mitteln
1. Wenn die Situation es erfordert und andere polizeiliche Mittel mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht zum Ziel führen, kann die Kantonspolizei Gummigeschosse, Destabilisierungsgeräte oder andere geeignete Mittel, namentlich Reizstoffe einsetzen; für diese bleibt jedoch die Chemikaliengesetzgebung vorbehalten.