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3.8111 PolG CH-UR

Artikel 36 Polizeigesetz (PolG) - Fesselung

Grundsätze polizeilichen Handelns - Polizeiliche Massnahmen im Einzelnen
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Artikel 36 PolG · Fesselung

1. Die Kantonspolizei darf Personen fesseln, wenn die Gefahr besteht, dass sie

a) Menschen angreifen, Widerstand leisten, Tiere verletzen oder Sachen beschädigen

b) fliehen oder befreit werden oder

c) sich töten oder verletzen könnten

2. Bei Transporten ist die Fesselung immer erlaubt, wenn es die Situation erfordert.

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