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3.8111 PolG CH-UR

Artikel 35 Polizeigesetz (PolG) - Unmittelbarer Zwang

Grundsätze polizeilichen Handelns - Polizeiliche Massnahmen im Einzelnen
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Artikel 35 PolG · Unmittelbarer Zwang

1. Die Kantonspolizei darf unmittelbaren Zwang gegen Personen, Tiere und Sachen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen, sofern die angeordnete Massnahme offensichtlich oder erklärtermassen nicht freiwillig befolgt wird.

2. Soweit es die Umstände zulassen, ist die Anwendung unmittelbaren Zwangs vorher anzudrohen.

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