3.8111
PolG
CH-UR
Artikel 34 Polizeigesetz (PolG) - Zuführung von Minderjährigen und Personen unter umfassender Beistandschaft
Grundsätze polizeilichen Handelns - Polizeiliche Massnahmen im Einzelnen
Artikel 34 PolG · Zuführung von Minderjährigen und Personen unter umfassender Beistandschaft
1. Die Kantonspolizei kann Minderjährige, Personen unter umfassender Beistandschaft oder Personen in einem zugewiesenen Pflegeplatz, die sich der elterlichen oder behördlichen Aufsicht entzogen haben oder von einem ihnen zugewiesenen Pflegeplatz entwichen sind, den Erziehungsberechtigten oder der zuständigen Behörde zuführen.