3.8111
PolG
CH-UR
Artikel 33 Polizeigesetz (PolG) - Ortung
Grundsätze polizeilichen Handelns - Polizeiliche Massnahmen im Einzelnen
Artikel 33 PolG · Ortung
1. Zur Lagedarstellung im Einsatz kann die Kantonspolizei technische Geräte einsetzen, die die Ortung der Angehörigen der Kantonspolizei ermöglichen, soweit es zu deren Schutz oder wegen der Komplexität des Einsatzes erforderlich ist.