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3.8111 PolG CH-UR

Artikel 33 Polizeigesetz (PolG) - Ortung

Grundsätze polizeilichen Handelns - Polizeiliche Massnahmen im Einzelnen
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Artikel 33 PolG · Ortung

1. Zur Lagedarstellung im Einsatz kann die Kantonspolizei technische Geräte einsetzen, die die Ortung der Angehörigen der Kantonspolizei ermöglichen, soweit es zu deren Schutz oder wegen der Komplexität des Einsatzes erforderlich ist.

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