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3.8111 PolG CH-UR

Artikel 32 Polizeigesetz (PolG) - Wegschaffung von Fahrzeugen und Gegenständen

Grundsätze polizeilichen Handelns - Polizeiliche Massnahmen im Einzelnen
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Artikel 32 PolG · Wegschaffung von Fahrzeugen und Gegenständen

1. Die Kantonspolizei kann Fahrzeuge und Gegenstände, die die Arbeiten der Behörden oder der Verwaltung oder die rechtmässige Benützung des öffentlichen Grundes behindern oder gefährden, wegschaffen oder wegschaffen lassen und aufbewahren. Das Gleiche gilt für Fahrzeuge, die vorschriftswidrig auf öffentlichem Grund abgestellt sind.

2. Die Kantonspolizei droht der betroffenen Person die Wegschaffung an. In dringenden Fällen kann sie von der Androhung absehen.

3. Die Kantonspolizei auferlegt die Kosten der Wegschaffung und Aufbewahrung sowie den Ersatz für ihre eigenen Aufwendungen der Person, die am Fahrzeug oder am Gegenstand Eigentum hat. Ist der Eigentümer oder die Eigentümerin nicht bekannt oder zahlungsunfähig, sind die Kosten der Person aufzuerlegen, die das Fahrzeug oder den Gegenstand besitzt. In begründeten Einzelfällen kann sie darauf verzichten, Kosten aufzuerlegen.

4. Die Kantonspolizei kann die Herausgabe des Fahrzeugs oder des Gegenstands verweigern, solange die Kosten nicht bezahlt oder sichergestellt sind.

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