3.8111
PolG
CH-UR
Artikel 31 Polizeigesetz (PolG) - Sicherstellung von Sachen und Tieren: Kosten
Grundsätze polizeilichen Handelns - Polizeiliche Massnahmen im Einzelnen
Artikel 31 PolG · Sicherstellung von Sachen und Tieren: Kosten
1. Die Kosten für die Sicherstellung, Aufbewahrung, Verwertung und Vernichtung einer Sache oder eines Tieres hat die Person zu tragen, die die tatsächliche Herrschaft über die Sache oder das Tier hatte.
2. Die Sache oder das Tier muss erst herausgegeben werden, wenn die Kosten nach Absatz 1 bezahlt sind. Werden die Kosten innert einer angemessenen gesetzten Frist nicht vergütet, kann die Kantonspolizei die Sache oder das Tier verwerten und die Verwertungskosten vom Erlös abziehen.