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3.8111 PolG CH-UR

Artikel 30 Polizeigesetz (PolG) - Sicherstellung von Sachen und Tieren: Verwertung und Vernichtung

Grundsätze polizeilichen Handelns - Polizeiliche Massnahmen im Einzelnen
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Artikel 30 PolG · Sicherstellung von Sachen und Tieren: Verwertung und Vernichtung

1. Eine sichergestellte Sache oder ein sichergestelltes Tier darf verwertet werden, wenn

a) die Sache oder das Tier von der berechtigten Person trotz Aufforderung nicht innert drei Monaten abgeholt wird

b) niemand Anspruch auf die Sache oder das Tier erhebt

c) die Sache oder das Tier rasch an Wert verliert oder

d) die Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhältnismässig hohen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist

2. Eine sichergestellte Sache darf vernichtet und ein sichergestelltes Tier darf getötet werden, wenn

a) die Voraussetzungen der Verwertung erfüllt sind und die Aufwendungen für die Aufbewahrung und Verwertung den erzielbaren Erlös offensichtlich übersteigen oder

b) die Vernichtung zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit erforderlich erscheint

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