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3.8111 PolG CH-UR

Artikel 3 Polizeigesetz (PolG) - Allgemeiner Auftrag

Aufgaben
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Artikel 3 PolG · Allgemeiner Auftrag

1. Die Kantonspolizei sorgt auf dem ganzen Kantonsgebiet für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit.

2. Sie trägt durch Information, Beratung und andere geeignete Massnahmen dazu bei, Straftaten und Unfälle möglichst zu verhüten.

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