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3.8111 PolG CH-UR

Artikel 29 Polizeigesetz (PolG) - Sicherstellung von Sachen und Tieren: Herausgabe

Grundsätze polizeilichen Handelns - Polizeiliche Massnahmen im Einzelnen
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Artikel 29 PolG · Sicherstellung von Sachen und Tieren: Herausgabe

1. Sind die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen, ist die Sache oder das Tier wieder herauszugeben.

2. Ist die Sache oder das Tier verwertet worden, ist der Erlös nach Abzug der Kosten herauszugeben. Für rechtmässig vernichtete Sachen oder getötete Tiere besteht kein Anspruch auf Ersatz.

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