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3.8111 PolG CH-UR

Artikel 28 Polizeigesetz (PolG) - Sicherstellung von Sachen und Tieren: Gründe und Durchführung

Grundsätze polizeilichen Handelns - Polizeiliche Massnahmen im Einzelnen
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Artikel 28 PolG · Sicherstellung von Sachen und Tieren: Gründe und Durchführung

1. Die Kantonspolizei kann eine Sache oder ein Tier sicherstellen

a) um eine Straftat zu verhindern

b) um eine unmittelbar drohende Gefahr abzuwehren

c) um zu ermöglichen, dass daran die Eigentumsverhältnisse abgeklärt werden

2. Die Kantonspolizei hat der Person, bei der die Sache oder das Tier sichergestellt wird, unverzüglich den Grund der Sicherstellung mitzuteilen.

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