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3.8111 PolG CH-UR

Artikel 27a Polizeigesetz (PolG) - Meldepflicht Hanfanbau

Grundsätze polizeilichen Handelns - Polizeiliche Massnahmen im Einzelnen
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Artikel 27a PolG · Meldepflicht Hanfanbau

1. Personen, die zehn und mehr Hanfpflanzen anbauen wollen, haben dies der Kantonspolizei vor der Aussaat zu melden.

2. Die Meldung hat folgende Angaben zu enthalten

a) die anzubauende Sorte

b) die Herkunft des Saatgutes

c) den zu erwartenden THC-Gehalt

d) die genaue Örtlichkeit und Grösse der Anbaufläche

e) die verantwortlichen Produzentinnen und Produzenten

f) den vorgesehenen Verwendungszweck

3. Die Kantonspolizei kann jederzeit und ohne Vorankündigung Anpflanzungen und Betriebe kontrollieren sowie THC-Analysen bei den vorhandenen Pflanzen und Vorräten durchführen.

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