Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.8111 PolG CH-UR

Artikel 27 Polizeigesetz (PolG) - Betreten nicht öffentlich zugänglicher Grundstücke und Räumlichkeiten

Grundsätze polizeilichen Handelns - Polizeiliche Massnahmen im Einzelnen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (91 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 27 PolG · Betreten nicht öffentlich zugänglicher Grundstücke und Räumlichkeiten

1. Die Kantonspolizei darf nicht öffentlich zugängliche Grundstücke und Räumlichkeiten ohne Einwilligung der berechtigten Person betreten und durchsuchen, wenn

a) dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr notwendig ist

b) Grund zur Annahme besteht, dass eine Person zum Schutz von Leib und Leben Hilfe benötigt

c) dies dringend notwendig ist, um weitere polizeiliche Aufgaben zu erfüllen

2. Die Massnahme wird möglichst in Gegenwart der Person durchgeführt, die die Sachherrschaft ausübt.

← Artikel 26 PolG Polizeigesetz (PolG) - Zweck Artikel 27a PolG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →