3.8111
PolG
CH-UR
Artikel 27 Polizeigesetz (PolG) - Betreten nicht öffentlich zugänglicher Grundstücke und Räumlichkeiten
Grundsätze polizeilichen Handelns - Polizeiliche Massnahmen im Einzelnen
Artikel 27 PolG · Betreten nicht öffentlich zugänglicher Grundstücke und Räumlichkeiten
1. Die Kantonspolizei darf nicht öffentlich zugängliche Grundstücke und Räumlichkeiten ohne Einwilligung der berechtigten Person betreten und durchsuchen, wenn
a) dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr notwendig ist
b) Grund zur Annahme besteht, dass eine Person zum Schutz von Leib und Leben Hilfe benötigt
c) dies dringend notwendig ist, um weitere polizeiliche Aufgaben zu erfüllen
2. Die Massnahme wird möglichst in Gegenwart der Person durchgeführt, die die Sachherrschaft ausübt.