3.8111
PolG
CH-UR
Artikel 26 Polizeigesetz (PolG) - Durchsuchen von Sachen
Grundsätze polizeilichen Handelns - Polizeiliche Massnahmen im Einzelnen
Artikel 26 PolG · Durchsuchen von Sachen
1. Die Kantonspolizei kann Fahrzeuge und andere Sachen durchsuchen, wenn
a) sie sich im Gewahrsam einer Person befinden, die nach diesem Gesetz durchsucht werden darf
b) * Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich in ihnen eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder die in Gewahrsam zu nehmen ist
c) Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich in ihnen ein Gegenstand oder Spuren befinden, die sicherzustellen sind
2. Die Durchsuchung wird möglichst in Gegenwart der Person durchgeführt, die die Sachherrschaft ausübt.