Artikel 25 Polizeigesetz (PolG) - Durchsuchen von Personen
Artikel 25 PolG · Durchsuchen von Personen
1. Die Kantonspolizei kann in oder an der Kleidung einer Person, an der Körperoberfläche oder in den ohne Hilfsmittel einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen nach Gegenständen oder Spuren suchen, wenn
a) dies nach den Umständen zum Schutz der Kantonspolizei oder Dritter erforderlich erscheint
b) Gründe für ein polizeiliches Festhalten nach diesem Gesetz oder nach einer anderen Bestimmung gegeben sind
c) Anhaltspunkte bestehen, dass diese Person Sachen in Gewahrsam hat, die sicherzustellen sind
d) das erforderlich ist, um die Identität der betroffenen Person festzustellen
e) sie sich erkennbar in einem nicht zurechnungsfähigen Zustand oder in hilfloser Lage befindet und die Durchsuchung zu ihrem Schutz erforderlich ist
2. Die Durchsuchung ist von einer Person gleichen Geschlechts vorzunehmen, es sei denn, die Massnahme ertrage keinen Aufschub.
3. Die Entkleidung der betroffenen Person ist nur in den Fällen von Absatz 1 Buchstabe a und c und nur soweit zulässig, als dies für die Durchsuchung erforderlich ist. Sie erfolgt an einem sichtgeschützten und geeigneten Ort.
4. Für weitergehende körperliche Untersuchungen beauftragt die Kantonspolizei eine Ärztin oder einen Arzt oder anderes medizinisches Fachpersonal.