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3.8111 PolG CH-UR

Artikel 24b Polizeigesetz (PolG) - Verdeckte Registrierung

Grundsätze polizeilichen Handelns - Polizeiliche Massnahmen im Einzelnen
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Artikel 24b PolG · Verdeckte Registrierung

1. Die Kantonspolizei kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit Personen, Fahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Container zur verdeckten Registrierung im Schengener Informationssystem ausschreiben lassen.

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