3.8111
PolG
CH-UR
Artikel 24b Polizeigesetz (PolG) - Verdeckte Registrierung
Grundsätze polizeilichen Handelns - Polizeiliche Massnahmen im Einzelnen
Artikel 24b PolG · Verdeckte Registrierung
1. Die Kantonspolizei kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit Personen, Fahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge und Container zur verdeckten Registrierung im Schengener Informationssystem ausschreiben lassen.