3.8111
PolG
CH-UR
Artikel 24a Polizeigesetz (PolG) - Vertrauliche Quellen
Grundsätze polizeilichen Handelns - Polizeiliche Massnahmen im Einzelnen
Artikel 24a PolG · Vertrauliche Quellen
1. Die Kantonspolizei kann zum Zweck der Informationsbeschaffung Informanten oder Vertrauenspersonen in Anspruch nehmen, die ihr unter Zusicherung der Vertraulichkeit fallweise oder regelmässig Erkenntnisse mitteilen, die der polizeilichen Aufgabenerfüllung dienen.