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3.8111 PolG CH-UR

Artikel 24a Polizeigesetz (PolG) - Vertrauliche Quellen

Grundsätze polizeilichen Handelns - Polizeiliche Massnahmen im Einzelnen
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Artikel 24a PolG · Vertrauliche Quellen

1. Die Kantonspolizei kann zum Zweck der Informationsbeschaffung Informanten oder Vertrauenspersonen in Anspruch nehmen, die ihr unter Zusicherung der Vertraulichkeit fallweise oder regelmässig Erkenntnisse mitteilen, die der polizeilichen Aufgabenerfüllung dienen.

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