Artikel 24 Polizeigesetz (PolG) - Verdeckte Vorermittlung
Artikel 24 PolG · Verdeckte Vorermittlung
1. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann zur Abwehr erheblicher Gefahren sowie zur Erkennung und Verhinderung von Straftaten eine verdeckte Vorermittlung anordnen, wenn
a) hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass konkrete Gefährdungen von Rechtsgütern bestehen, die durch die in Artikel 286 Absatz 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0) aufgezählten Straftatbestände geschützt werden;
b) andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder die Abklärung der Gefahrenlage sonst aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert wäre.
2. Verdeckte Vorermittlung liegt vor, wenn Angehörige der Kantonspolizei oder eines anderen Polizeikorps oder Personen, die vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellt sind, unter Verwendung einer durch Urkunden abgesicherten falschen Identität (Legende) durch täuschendes Verhalten zu Personen Kontakte knüpfen mit dem Ziel, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen, um besonders schwere Gefährdungen von Personen oder Einrichtungen aufzuklären und zu verhindern.
3. Die Kantonspolizei kann die verdeckt Vorermittelnden mit einer Legende ausstatten, die ihnen eine Identität verleiht, die von der wahren Identität abweicht. Sie kann ihnen im Falle der Befragung als Auskunftsperson oder Zeugin oder Zeuge im Strafverfahren Anonymität zusichern. Werden sie als Beschuldigte befragt, entscheidet das Zwangsmassnahmengericht, unter welcher Identität das Strafverfahren durchzuführen ist.
4. Der Einsatz von verdeckt Vorermittelnden bedarf der vorgängigen Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.
5. Im Übrigen gelten die Artikel 287 bis 298 der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0) sinngemäss, wobei an die Stelle der Staatsanwaltschaft die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant tritt.
6. Die Kantonspolizei teilt der direkt betroffenen Person spätestens nach Beendigung der Massnahme mit, dass gegen sie verdeckt vorermittelt wurde. Gegen die verdeckte Vorermittlung kann die betroffene Person nach deren Abschluss beim Obergericht Beschwerde einreichen. Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0).