Artikel 23d Polizeigesetz (PolG) - Verdeckte Fahndung
Artikel 23d PolG · Verdeckte Fahndung
1. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann zur Abwehr erheblicher Gefahren sowie zur Erkennung und Verhinderung von Straftaten eine verdeckte Fahndung im Sinne von Artikel 298a der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR [312.0](https://db.clex.ch/link/Bund/312.0/de)) anordnen, wenn
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2. Eine verdeckte Fahndung liegt vor, wenn Angehörige der Kantonspolizei oder von ihr beauftragte Dritte mit anderen Personen Kontakt aufnehmen, ohne ihre wahre Identität und Funktion bekannt zu geben. Dazu gehören auch die Vorbereitung und der Abschluss von Scheingeschäften und Testkäufen.
3. Die verdecke Fahndung dauert maximal einen Monat. Das Zwangsmassnahmengericht kann eine Verlängerung bewilligen.
4. Die Kantonspolizei teilt der direkt betroffenen Person spätestens nach Beendigung der Massnahme mit, dass gegen sie verdeckt gefahndet wurde. Gegen die verdeckte Fahndung kann die betroffene Person nach deren Abschluss beim Obergericht Beschwerde einreichen. Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR [312.0](https://db.clex.ch/link/Bund/312.0/de)).