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3.8111 PolG CH-UR

Artikel 23c Polizeigesetz (PolG) - Körpernah getragene Aufzeichnungsgeräte (Bodycam)

Grundsätze polizeilichen Handelns - Polizeiliche Massnahmen im Einzelnen
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Artikel 23c PolG · Körpernah getragene Aufzeichnungsgeräte (Bodycam)

1. Die Kantonspolizei kann ausserhalb des Geheim- oder Privatbereichs im Sinne von Artikel 179quater des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (SR 311.0) körpernah getragene Aufzeichnungsgeräte (Bodycams) einsetzen und damit Personen kurzfristig technisch erfassen, um Straftaten zu verhindern oder wenn die Anwendung von polizeilichem Zwang wahrscheinlich ist, weil bereits Straftaten begangen wurden oder mit solchen zu rechnen ist.

2. Aufzeichnungen sind vom Ansprechen der betroffenen Person bis zum Abschluss der an ihr durchgeführten Massnahmen zulässig.

3. Wenn es die Umstände zulassen, ist der betroffenen Person die Aufzeichnung anzukündigen. Die Aufzeichnung kann auch die betroffene Person verlangen.

4. Kameraführende Angehörige der Kantonspolizei sowie laufende Aufzeichnungen müssen für die betroffenen Personen erkennbar sein.

5. Die Vernichtung der Aufzeichnung erfolgt nach Artikel 46.

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