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3.8111 PolG CH-UR

Artikel 23b Polizeigesetz (PolG) - Video- und Audioüberwachung

Grundsätze polizeilichen Handelns - Polizeiliche Massnahmen im Einzelnen
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Artikel 23b PolG · Video- und Audioüberwachung

1. Die Kantonspolizei kann im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen Personen beobachten sowie diese und deren Äusserungen in Bild und Ton aufzeichnen, wenn Anzeichen bestehen, dass es zu strafbaren Handlungen kommen könnte.

2. Sie kann technische Mittel, namentlich Videogeräte einsetzen, um öffentlich zugängliche Strassen, Plätze und Räume zu überwachen, wenn das erforderlich erscheint, um die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu gewährleisten.

3. Die Aufzeichnungen sind auszuwerten. Sie dürfen nur weiterbearbeitet werden, wenn Delikte vorgefallen sind. Sie sind zu vernichten, sobald der Grund für die Aufzeichnung weggefallen ist.

4. Der Landrat regelt das Nähere in einer Verordnung.

5. Im Rahmen dieser Bestimmung und der darauf gestützten Verordnung können die Gemeinden Massnahmen nach Absatz 2 ergreifen. Dabei entdeckte strafbare Handlungen haben sie der Kantonspolizei anzuzeigen.

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