Artikel 23a Polizeigesetz (PolG) - Einsatz technischer Mittel
Artikel 23a PolG · Einsatz technischer Mittel
1. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann ausserhalb des Geheim- oder Privatbereichs im Sinne von Artikel 179quater des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (SR 311.0) eine polizeiliche Observation mittels Bild- und Tonaufnahmen anordnen, wenn die Erkennung und Verhinderung zukünftiger strafbarer Handlungen oder die Abwehr einer drohenden Gefahr sonst aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert würden.
2. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann zur Abwehr erheblicher Gefahren den Einsatz weiterer technischer Überwachungsgeräte anordnen, insbesondere um den Standort von Personen oder Sachen festzustellen. Die Überwachung bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht. Auf das Genehmigungsverfahren ist Artikel 274 der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0) sinngemäss anwendbar.
3. Die durch die technischen Mittel erfassten Daten werden ausgewertet. Die Vernichtung der Daten erfolgt nach Artikel 46.
4. Die Kantonspolizei teilt der direkt betroffenen Person spätestens nach Beendigung der Massnahmen mit, dass sie observiert wurde. Artikel 283 der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0) ist sinngemäss anwendbar.
5. Gegen die durchgeführte Observation kann die betroffene Person beim Obergericht Beschwerde einreichen. Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0).