3.8111
PolG
CH-UR
Artikel 23 Polizeigesetz (PolG) - Observation
Grundsätze polizeilichen Handelns - Polizeiliche Massnahmen im Einzelnen
Artikel 23 PolG · Observation
1. Zur Erkennung und Verhinderung von Verbrechen und Vergehen oder zur Gefahrenabwehr kann die Kantonspolizei Personen und Sachen ausserhalb des Geheim- oder Privatbereichs im Sinne von Artikel 179quater des Schweizerischen Strafgesetzbuchs offen oder verdeckt beobachten.
2. Als ausserhalb des Geheim- oder Privatbereichs liegend gelten auch virtuelle Begegnungsräume im Internet, die einem nicht nur eng beschränkten Benutzerkreis offenstehen.
3. Die Observation dauert maximal einen Monat. Das Zwangsmassnahmengericht kann eine Verlängerung bewilligen.