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3.8111 PolG CH-UR

Artikel 23 Polizeigesetz (PolG) - Observation

Grundsätze polizeilichen Handelns - Polizeiliche Massnahmen im Einzelnen
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Artikel 23 PolG · Observation

1. Zur Erkennung und Verhinderung von Verbrechen und Vergehen oder zur Gefahrenabwehr kann die Kantonspolizei Personen und Sachen ausserhalb des Geheim- oder Privatbereichs im Sinne von Artikel 179quater des Schweizerischen Strafgesetzbuchs offen oder verdeckt beobachten.

2. Als ausserhalb des Geheim- oder Privatbereichs liegend gelten auch virtuelle Begegnungsräume im Internet, die einem nicht nur eng beschränkten Benutzerkreis offenstehen.

3. Die Observation dauert maximal einen Monat. Das Zwangsmassnahmengericht kann eine Verlängerung bewilligen.

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