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3.8111 PolG CH-UR

Artikel 22 Polizeigesetz (PolG) - Wegweisung, Fernhaltung und Kontaktverbot: Anordnung

Grundsätze polizeilichen Handelns - Polizeiliche Massnahmen im Einzelnen
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Artikel 22 PolG · Wegweisung, Fernhaltung und Kontaktverbot: Anordnung

1. Die Kantonspolizei kann die notwendigen Massnahmen anordnen

a) zur Wahrung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit

b) zum Schutz von gefährdeten Personen

c) zur Sicherstellung der polizeilichen Aufgabenerfüllung und der Tätigkeit von Sicherheits- und Rettungskräften

d) zur Gefahrenabwehr bei einem besonderen Ereignis

2. Insbesondere kann sie Personen

a) anweisen, einen bestimmten Ort oder ein bestimmtes Gebiet zu verlassen

b) verbieten, bestimmte Objekte, Grundstücke oder Gebiete zu betreten

c) verbieten, sich in bestimmten Objekten, Grundstücken oder Gebieten aufzuhalten

d) verbieten, sich bestimmten Personen zu nähern und mit bestimmten Personen Kontakt aufzunehmen

3. Sie setzt die notwendigen Massnahmen mit den erforderlichen und angemessenen Mitteln durch. Sie kann insbesondere die Ungehorsamsstrafe nach Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (SR 311.0) androhen.

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