Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
3.8111 PolG CH-UR

Artikel 21a Polizeigesetz (PolG) - Automatisierte Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung

Grundsätze polizeilichen Handelns - Polizeiliche Massnahmen im Einzelnen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (91 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Artikel 21a PolG · Automatisierte Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung

1. Die Kantonspolizei kann zum Zweck der Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung Kontrollschilder von Fahrzeugen automatisch erfassen und mit folgenden Datensammlungen abgleichen

a) den polizeilichen Personen- und Sachfahndungsregistern

b) den einzelnen Fahndungsaufträgen

c) den Listen von Kontrollschildern von Fahrzeughalterinnen oder Fahrzeughaltern, denen der Führerausweis entzogen oder verweigert worden ist

2. In jedem Fall kann die Kantonspolizei technische Mittel einsetzen, um den Strassenverkehr zu überwachen.

3. Sie kann unter den Voraussetzungen von Artikel 45 Absatz 2a und 2b Daten der automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung im Abrufverfahren mit den Polizei-, Strassenverkehrs- und Zollbehörden des Bundes sowie den Polizeibehörden anderer Kantone und des Fürstentums Liechtenstein austauschen und zu diesem Zweck Schnittstellen einrichten.

4. Der Landrat regelt das Nähere in einer Verordnung.

← Artikel 21 PolG Polizeigesetz (PolG) - Zweck Artikel 22 PolG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →