Artikel 21a Polizeigesetz (PolG) - Automatisierte Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung
Artikel 21a PolG · Automatisierte Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung
1. Die Kantonspolizei kann zum Zweck der Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung Kontrollschilder von Fahrzeugen automatisch erfassen und mit folgenden Datensammlungen abgleichen
a) den polizeilichen Personen- und Sachfahndungsregistern
b) den einzelnen Fahndungsaufträgen
c) den Listen von Kontrollschildern von Fahrzeughalterinnen oder Fahrzeughaltern, denen der Führerausweis entzogen oder verweigert worden ist
2. In jedem Fall kann die Kantonspolizei technische Mittel einsetzen, um den Strassenverkehr zu überwachen.
3. Sie kann unter den Voraussetzungen von Artikel 45 Absatz 2a und 2b Daten der automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung im Abrufverfahren mit den Polizei-, Strassenverkehrs- und Zollbehörden des Bundes sowie den Polizeibehörden anderer Kantone und des Fürstentums Liechtenstein austauschen und zu diesem Zweck Schnittstellen einrichten.
4. Der Landrat regelt das Nähere in einer Verordnung.