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3.8111 PolG CH-UR

Artikel 21 Polizeigesetz (PolG) - Ausschreibung

Grundsätze polizeilichen Handelns - Polizeiliche Massnahmen im Einzelnen
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Artikel 21 PolG · Ausschreibung

1. Die Kantonspolizei schreibt eine Person, deren Aufenthalt nicht bekannt ist, zur polizeilichen Fahndung aus, wenn

a) * die Voraussetzungen für eine Vorführung oder einen polizeilichen Gewahrsam gegeben sind

b) * aufgrund ihres Verhaltens konkrete Anhaltspunkte für eine erhebliche Gefährdung von Personen oder Sachen bestehen

c) * ...

d) sie aus einer Anstalt entwichen ist, in der sie sich aus strafrechtlichen oder fürsorgerischen Gründen aufzuhalten hat

e) sie vermisst wird oder

f) ihr amtliche Dokumente zugestellt werden müssen

2. Die Ausschreibung wird widerrufen, sobald der Grund entfällt.

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